Rauchschutz-Türelemente
Rauchschutz nach DIN 18095

Die Erfahrung der letzten Jahre hat immer wieder gezeigt, dass die größte Gefahr bei einem Brand nicht von der Wärmeentwicklung, sondern von den sich sehr schnell ausbreitenden Rauchgasen ausgeht.

Rauchschutztüren, die nach dieser Norm geprüft wurden, sind geeignet, die Ausbreitung von Rauch in Gebäuden zu behindern. Sie müssen selbstschließend sein und die in der DIN 18095 angegebenen Leistungskriterien erfüllen. Als Nachweis hierfür benötigen sie einen Verwendbarkeitsnachweis. Sie sind im Türfalz durch ein Prüfschild gekennzeichnet. Als Übereinstimmungsnachweis ist eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung einer anerkannten Prüfstelle erforderlich (Ü-Zeichen).

Die Leckrate Q ist die wesentliche Kenngröße für die Dichtigkeit einer Rauchschutztür. Sie ist der Luftvolumenstrom, der durch den Bereich Türblatt-Zargenanschlüsse bei einer bestimmten Druckdifferenz dringt.

Die Leckrate und somit die Dichtigkeit einer Rauchschutztür wird mit Überdruck zunächst bei Umgebungstemperatur bei unterschiedlichen Druckstufen ermittelt.

Im Anschluss daran erfolgt eine Prüfung bei erhöhter Temperatur. Dazu wird die Luft in der Prüfkammer auf 200°C aufgeheizt.

 

Bestimmungen
Es gibt folgende grundsätzliche Anforderungen an Rauchschutztüren:

Selbstschließend (Obentürschließer, Bodentürschließer). Federbänder sind bei Rauchschutztüren als Schließmittel nach DIN 18095 bei keinem Türenhersteller erlaubt
Zuverlässige Funktionsfähigkeit und deren Erhalt über einen längeren Zeitraum
Das Element muss komplett von einem Hersteller geliefert werden:
 
  Türblatt
  Zarge
  Schließmittel
  Bänder, Schlösser
  Drückergarnitur
 

Dichtungsmittel in Form von Zargenfalzdichtung und Bodendichtung, sowohl als absenkbare Bodendichtung oder Schwellendichtung.


Dichte Türen
Als "dicht" im Sinne der Landesbauordnungen gelten allgemein Türen mit einer Abdichtung längs der seitlichen und oberen Türränder. Fußschwellen oder besondere Vorkehrungen im Schwellenbereich (absenkbare Bodendichtungen) sind dabei nicht erforderlich.

Bei "dichten" Türen können auch Eigenschaften wie vollwandig oder selbstschließend gefordert werden. Mit vollwandig soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Türen geringe aber nicht näher definierte Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllen sollen.

Die Anforderung "dichtschließend und vollwandig" wird in Bayern mit hohlraumfreien (Vollspanplatten-Einlage) Türen erreicht, die an beiden Seiten und oben eine Dichtung aufweisen.

Bei Westag-Wohnungsabschlusstüren werden aufgrund der Anforderung an den Schallschutz nach DIN 4109 Vollspanplatten als Einlage und eine dreiseitige Zargenfalz- sowie eine absenkbare Bodendichtung eingesetzt, so dass die Anforderung dicht und vollwandig ohne weiteres erreicht wird. Nach der BayBO oder BbgBO müssen die sonstigen Türen in Treppenräumen selbstschließend sein.

Rauchdichte Türen
Bei der Anforderung "Rauchschutztür" oder "rauchdicht" kann es je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen oder Auslegungen geben. Diese Türen müssen der Norm DIN 18095 Teil 1 Rauchschutz entsprechen. Die DIN 18095-1 ist bauaufsichtlich eingeführt und gilt damit als allgemein anerkannte Regel der Technik. Abweichungen von dieser Regelung sind kurzsichtig und können zu einem späteren Zeitpunkt zum Austausch der Türen führen.