Einsatzbereiche : Geschäftshaus/Verkaufsstätten

Definition    
Geschäftshaus/Verkaufsstätten   Ein Geschäftshaus ist ein Gebäude mit einer oder mehreren selbstständigen Verkaufsstätten. Vereinzelt wird ein Geschäftshaus auch als Warenhaus bezeichnet (siehe auch Hochhaus).
     
Marken:     
GetaLit   Die besonders beanspruchbare Oberfläche
WestaLife   In repräsentativen Bereichen des Geschäftshauses
PortaLit      Die beanspruchbare Oberfläche
     
Verkaufsstätte  
Standard-Innentür: GetaLit 0,8 mm, WestaLife, PortaLit
Einlage: Röhrenspan
Klimaklasse: I
Beanspruchungsgruppe:    S
   
Lichter Durchgang:

800 mm -->Türblattbreite: 860 mm

     
Türen zwischen Fluren und Büroräumen  
Standard-Innentür: GetaLit 0,8 mm, WestaLife, PortaLit
Schallschutz: Rw, P = 32 dB, SK27
Einlage: Vollspan
Klimaklasse: II
Beanspruchungsgruppe:    S
   
Erhöhter Schallschutz: Rw, P=43 dB, SK 37 (z.B. Chefzimmer)
     
WC/Sanitär  
Feuchtraum-Türen: GetaLit 0,8 mm
Feuchtraum-Umfassungszargen:    GetaLit-Dekor-Kollektion
Einlage: Röhrenspan
Klimaklasse: I
Beanspruchungsgruppe: S
     
Treppenhaustüren  
Brandschutztürelemente:    GetaLit 0,8 mm, WestaLife
T90/T30/RS  
Einlage: Spezial
Klimaklasse: II
  III unbeheiztes Treppenhaus
Beanspruchungsgruppe: S
     
Sonderleistungen  
Lichtausschnitt:    Brandschutz-Verglasung für Licht und Transparenz
Schlösser: Mit Panikfunktion
Trittschutz: Edelstahl
     
   

Die aus den einzelnen Geschossen in notwendige Treppenräume führenden Ausgänge müssen je Geschoss zusammen so breit sein, dass für je angefangene 100 m² Nutzfläche eines Verkaufsraumes des Geschosses mindestens 30 cm (Erdgeschoss 35 cm) nutzbare Ausgangsbreite vorhanden ist.

Ausgänge von Verkaufsräumen auf notwendige Flure, in notwendige Treppenräume und ins Freie müssen mindestens 2 m breit sein. Sie dürfen allerdings nicht breiter ausgeführt werden als die Flure und Treppen, zu denen sie führen. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türöffnungen dürfen keine Schwellen aufweisen. Türen im Zuge von Rettungswegen sind mit Panikverschlüssen auszustatten. Die aus den Geschossen in notwendige Treppenräume führenden Türen müssen feuerbeständig (T90) und selbstschließend sein.

     
Verkaufsräume   Verkaufsräume müssen von fremden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen getrennt werden. Auch Lagerräume mit erhöhter Brandgefahr sind von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Öffnungen in diesen Wänden müssen mit selbstschließenden, feuerbeständigen Abschlüssen (T90-Türen) versehen werden.
     
Normen/Richtlinien  

DIN 4109, DIN 4102, DIN 18095, RAL RG 426, DIN 18025